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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1 Grundlagen und Geltungsbereich
1.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Grundlage für alle Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen durch die DANILUX GmbH, 8143 Stallikon (nachfolgend «Verkäufer») an ihre Kunden (nachfolgend «Kunde»).
1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam. Einkaufsbedingungen oder andere vom Kunden vorgelegte Bedingungen gelten ausdrücklich als wegbedungen.

2 Angebote
2.1
Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend und unverbindlich. Insbesondere bleibt der zwischenzeitliche Verkauf der angebotenen Ware vorbehalten.
2.2 Für sämtliche Angebots- und Projektunterlagen samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern, Massbildern und Beschreibungen gilt ausserdem der Vorbehalt der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte gemäss Ziffer 14.
2.3 Lichtplanungen, die auf Verlangen des Kunden erstellt werden, werden in Rechnung gestellt, wenn im Nachgang an diese Planung kein entsprechender Lieferauftrag erteilt wird.

3 Vertragsschluss
3.1
Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer dem Kunden nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung zustellt, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Kunde innerhalb eines Arbeitstages beanstanden kann oder der Verkäufer dem Kunden eine Lieferung zustellt. Nicht als Vertragsschluss gilt hingegen die Bestätigung des Verkäufers betreffend Erhalt bzw. Eingang einer Bestellung.
3.2 Besondere Anweisungen des Kunden wie z.B. Lieferwünsche, Termine, Rabatte usw. gelten als nebensächliche Anregungen des Kunden. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich anerkannt werden.
3.3 Nach Vertragsschluss sind Änderungen der Bestellung durch den Kunden nur mit Zustimmung des Verkäufers und unter Vorbehalt der Schadloshaltung möglich. Bei Sonderanfertigungen sind Abänderungen oder Annullierungen ausgeschlossen. Bei Stornierungen von Bestellungen verpflichtet sich der Kunde, unter Vorbehalt weiterer Ansprüche mit 25% des vereinbarten Preises den Verkäufer für Umtriebe und entgangenem Gewinn zu entschädigen
3.4 Treten nach Vertragsschluss Ereignisse ein, welche die Erfüllung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr kostendeckend ermöglichen oder die Erfüllung dem Verkäufer überhaupt unmöglich machen, steht es dem Verkäufer frei, vom Vertrag zurückzutreten.

4 Preise
4.1
Veröffentlichte Preise in CHF sind unverbindliche Richtpreise und verstehen sich exkl. vorgezogener Recyclinggebühr und exkl., bzw. inkl. MwSt. Veröffentlichte Preise in Euro sind unverbindliche Richtpreise, exkl. im jeweiligen Land geltenden Gebühren und Steuern.
4.2 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers und beinhalten nicht: Verpackung, Fracht, Versicherung, Steuern, Gebühren und Abgaben sowie die Montage, Installation, Inbetriebnahme und sonstige Nebenkosten. Diese Kosten gehen zu Lasten des Kunden und werden vom Verkäufer oder der zuständigen Behörde zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.3 Die offerierten Preise basieren auf den Kosten des Verkäufers zum Zeitpunkt des Ange- bots. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhöhen, so ist der Ver- käufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

5 Lieferumfang
Freiwillige Änderungen in der Ausführung und Ausstattung der Ware durch den Verkäufer aus technischen Gründen oder auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen bleiben vorbehalten.

6 Lieferung
6.1
Der Verkäufer bestimmt die Art des Versandes. Dieser ist berechtigt, die Ware in Teilsendungen auszuliefern.
6.2 Die Lieferung und die Erfüllung der Lieferfrist erfolgt grundsätzlich per LKW ab Werk oder Lager des Verkäufers. Die Anlieferungen erfolgen ebenerdig oder auf Rampe. Der Empfänger der Ware stellt die zum Ausladen notwendigen Personen auf seine Kosten zur Verfügung.
6.3 Für spezielle Versandarten, insbesondere Post oder Eildienst, werden die zusätzlichen  Transportkosten verrechnet.
6.4 Lieferungen von Kandelabern erfolgen ab Werk.
6.5 Bei Lieferungen gilt die Unterschrift jeder Hilfsperson des Kunden als Bestätigung dafür, dass die Sendung vollständig und frei von sichtbaren Schäden erfolgt ist.
6.6 Werden besondere Klauseln über die Art und Weise der Lieferung vereinbart, gilt vorrangig die Auslegung gemäss den jeweils aktuellen Standardbedingungen der internationalen Handelsklauseln Incoterms.
6.7 Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung dient eine bezeichnete Lieferfrist lediglich als Anhaltspunkt für den Kunden und ist nicht verbindlich.

6.8 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum der Auftragsbestätigung; b) Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kauf- männischen und sonstigen Voraussetzungen; c) Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

6.9 Behördliche und für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
6.10 Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

6.11 Sofern auf Seiten des Verkäufers, einschliesslich der wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten des Verkäufers, unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie bspw. alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, welche die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dazu zählen insbesondere Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten auf Seite des Verkäufers.

7 Verpackung
7.1
Einwegkartons werden verrechnet.
7.2 Kisten und Paletten werden bei Nicht-Retournierung innert Monatsfrist voll fakturiert. 7.3 Die Entsorgung von Verpackungsmaterial geht zu Lasten des Empfängers.

8 Aufträge und Dienstleistungen
8.1
Aufträge und Dienstleistungen sind entsprechend dem Zeitaufwand der Mitarbeiter des Verkäufers nach den jeweils vom Verkäufer festgelegten Stundensätzen zuzüglich tatsächlich angefallener Spesen und Materialkosten diesem zu bezahlen. Als kostenpflichtige Aufträge gelten in jedem Fall die Erstellung von Reparaturofferten, Aufwandschätzungen und Begutachtungen.
8.2 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmässig erkannten Leistungen erbracht und verrechnet. Dasselbe gilt für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmässigkeit erst während der Durchführung eines Auftrages zu Tage tritt.

9 Gefahrenübergang und Erfüllungsort
9.1
Erfüllungsort für die Lieferung von Waren ist immer das Werk bzw. Lager des Verkäufers. Nutzung und Gefahr gehen mit der Aussonderung oder dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Kunden über und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert wird.

9.2 Im Falle von Abgängen und Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Kunden.
9.3 Bei Aufträgen und Dienstleistungen (vgl. Ziffer 8) ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird; im Zweifelsfall das Werk des Verkäufers. Die Gefahr für eine Leistung oder Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über. 

10 Zahlung
10.1
Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung (grundsätzlich CHF) und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Davon abweichende Zahlungsbedingungen oder Abmachungen gelten nur unter Vorbehalt der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
10.2 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

10.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Der Kunde willigt ein, dass zur Bonitätsabklärung Auskünfte über ihn eingeholt bzw. Daten betreffend seinem Zahlungsverhal- ten weitergegeben werden können. Es können Kreditlimiten festgelegt und geändert werden. Erreicht der Kunde sein Kreditlimit, können weitere Lieferungen sistiert werden. Bestehen Zweifel hinsichtlich der vertragsgemässen Einhaltung der Zahlungsbedingungen oder erschwert sich möglicherweise das Inkasso von Forderungen, kann auch eine Vorauszahlung oder Sicherheit verlangt werden.
10.4 Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen mit 7% über dem jeweils gültigen 3-Monats-Saron der Schweizerischen Nationalbank berechnet.
10.5 Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leis- tungen aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen und sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen wie vorerst angeführt verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt, vorprozessuale Kosten, Mahnspesen, Betreibungskosten von Inkassobüros und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
10.6 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich eventuellen Zinsen und Kosten vor. Der Kunde tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräusserung von Ware unter Eigentumsvorbehalt – auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde – ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Kunde dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben, alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware unter Eigentumsvorbehalt ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

11 Reklamation und Gewährleistung
11.1
Reklamationen von Falschlieferungen oder betreffend offensichtlicher Mängel müssen schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Ware erfolgen.
11.2 Die Gewährleistung für Leuchten und Apparate ohne Lichtquellen beträgt zwei Jahre, die Gewährleistung für Akkus beträgt ein Jahr nach erfolgter Auslieferung und beschränkt sich auf auftretende Mängel, die nachweisbar vor Auslieferung verursacht und auf Material-, Ausführungs- oder Konstruktionsfehler seitens des Verkäufers zurückzuführen sind.
11.3 Die Gewährleistung für LED-Leuchten mit eingebauten Modulen der Marke Lumosa beträgt fünf Jahre nach erfolgter Auslieferung und beschränkt sich auf auftretende Mängel, die nachweisbar vor Auslieferung verursacht und nachweisbar auf Material-, Ausführungs- oder Konstruktionsfehler seitens des Verkäufers zurückzuführen sind. Der Lichtstromrückgang bei LED-Modulen ist bis zu einem Wert von 0.4% pro 1000 Betriebsstunden normal und somit nicht von der Garantie erfasst. Aufgrund des techni- schen Fortschritts sowie der nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms von Produkten kann es bei Nachlieferungen von LED-Lichtquellen zu Abweichungen in den Lichteigenschaften gegenüber den Ursprungsprodukten kommen. Vom Verkäufer vertriebene LED-Leuchten anderer Marken sind nicht in diese Regelung eingeschlossen und können davon abweichende Garantiezeiträume aufweisen.
11.4 Der Verkäufer gewährleistet ausschliesslich, dass die von ihm gelieferte Ware frei von Fabrikations- und/oder Materialfehlern ist. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in Pro- duktinformationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Eine Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
11.5 Der Verkäufer behält sich vor, über die Berechtigung des Gewährleistungsanspruchs nach Produkteprüfung selbst zu entscheiden. Bei begründetem Gewährleistungsanspruch wer- den nach Wahl des Verkäufers mangelhafte Teile instandgesetzt, durch einwandfreie Teile ersetzt oder eine Ersatzlieferung vorgenommen.
11.6 Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen. Insbesondere werden keine Kosten für die Demontage, die Wiedermontage und die Programmierung von Leuchten und Apparaten oder deren Bestandteile sowie für irgendwelche andere Folgeschäden übernommen.
11.7 Rechnungen für durch den Kunden oder dritte Personen vorgenommene Instandstellungen werden nur dann anerkannt, wenn diese Kosten dem Verkäufer vorher schriftlich mitgeteilt und eine Kostenübernahme des Verkäufers schriftlich bestätigt wurde. Im Übrigen erlischt die Gewährleistung sofort, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers an der Ware Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt oder wenn die Montage- oder Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden.
11.8 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind auch Leuchten und Apparate, welche nach Konstruktionen oder Modellen des Kunden hergestellt werden, sofern auftretende Schäden auf Konstruktionsfehler zurückzuführen sind. Wird zudem für solche Ware vom eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI eine Prüfung oder eine Abänderung verlangt, gehen alle hieraus resultierenden Kosten zu Lasten des Kunden.
11.9 Jegliche Gewährleistung setzt voraus, dass die defekte Ware dem Verkäufer verpackt und franko Werk zugestellt wird.
11.10 Gewährleistungsleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist noch setzen sie eine neue Gewährleistungsfrist in Lauf. Die Gewährleistungsfrist für instand gesetzte bzw. getauschte Teile oder Ersatzlieferungen endet mit der Gewährleistungsfrist für das gesamte Produkt.
11.11 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleissteile, die ausserordentlichen Einflüssen oder Fremdeinwirkungen ausgesetzt sind.

12 Rücktritt vom Vertrag
12.1
Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist und der auch nach Ablauf einer vom Kunden schriftlich anzusetzenden, angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen andauert. Der Rücktritt des Kunden kann wirksam nur mit eingeschriebenem Brief an den Verkäufer erklärt werden.
12.2 Zusätzlich zu seinem Recht nach Ziffer 3.4 und seinen sonstigen Rechten ist der Verkäu- fer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; b) wenn nach Auffassung des Verkäufers begründete Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser trotz Begehren des Verkäufers nicht unverzüglich Vorauszahlung leistet; c) wenn ein Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
12.3 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschliesslich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen ver- tragsgemäss abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht unter angemessener Anrechnung auf seinen Schaden auch das Recht zu, die Rückgabe bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

13 Haftung
13.1
Unter Vorbehalt zwingenden Rechts haftet der Verkäufer für Schäden aus diesem Ver- trag, seinen Waren und Leistungen nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.
13.2 Die Beleuchtungssysteme und Ladesäulen sind regelmässig gemäss bauseits zu erarbeitendem Wartungsplan zu warten, um Anspruch auf Gewährleistung zu haben. Die spezifischen Wartungsanforderungen ergeben sich gemäss dem Beleuchtungssystem, der Leuchte, der Lichtquelle und der verwendeten Betriebsgeräte. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Montageanleitungen enthalten Gebrauchshinweise) oder bei Missachtung von gesetzlichen oder behördlichen Auflagen/Vorschriften für die Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
14.1
Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, hat der Kunde diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten und auf Wunsch des Verkäufers entsprechenden Verfahren als Partei oder Intervenient auf eigene Kosten beizutreten und den Prozess zu Gunsten des Verkäufers zu führen.
14.2 Angebots- und Projektunterlagen sowie Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildun- gen usw. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Die Unterlagen können vom Verkäufer jederzeit zurückgefordert werden und sind ihm unaufgefordert zurückzustellen, wenn eine Bestellung anderweitig erteilt wurde.

15 Rücknahme von Ware
Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung und franko angenommen. Grund- sätzlich werden nur originalverpackte Standardprodukte zurückgenommen. Unbeschädigte Standardprodukte werden zu höchstens 80% des Nettowarenwertes gutgeschrieben. Der Mindestabzug für Kontrollen bzw. administrative Bearbeitung beträgt CHF 50.–. Beschädigtes Material wird nicht gutgeschrieben. Allfällige Instandstellungsarbeiten werden zu Selbstkosten verrechnet. Fehlende Teile wie Befestigungsmaterial, Originalverpackung, o.ä. werden in Rechnung gestellt. Sonderanfertigungen und abgeänderte Standardleuchten (Farbe oder Ausführung) werden nicht zurückgenommen.

16 Musterlieferungen
16.1
Ausnahmsweise können Standardleuchten für Beleuchtungsproben für höchstens 30 Tage zur Verfügung gestellt werden. Diese sind fristgerecht, originalverpackt, in vollständigem und neuwertigem Zustand zu retournieren. Bei Retournierung in nicht ordnungsgemässem Zu- stand erfolgt die Rücknahme nach unseren Rücksendungsbedingungen (Ziffer 15). Bei verspäteten Retournierungen behält sich der Verkäufer vor, insbesondere für Kontrollen, administrative Bearbeitungen und ähnliche Aufwendungen eine Umtriebsentschädigung bis zu CHF 100.– zu verrechnen.
16.2 Muster, die auf Verlangen des Kunden besonders angefertigt oder beschafft werden müssen, werden in jedem Fall in Rechnung gestellt.

17 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt. Diese Lieferbedingungen gehen, wenn sie in Widerspruch mit Submissionsbestimmungen stehen, diesen vor.

18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Anwalts von DANILUX in Küsnacht. Über das Vertragsverhältnis entscheidet ausschliesslich das Schweizer Obligationenrecht, unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.